ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungenzugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden von der Firma TONTARRA GmbH nicht anerkannt.
2. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die TONTARRA GmbH.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Die Angebote der TONTARRA GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung seitens der TONTARRA GmbH zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Einhaltung der Exportkontrollgesetze: Der Käufer verpflichtet sich, alle geltenden Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, TONTARRA-Produkte weder ganz noch teilweise zu exportieren, zu reexportieren oder zu liefern an:
– Jedes Land, gegen das ein EU- oder US-Embargo verhängt wurde;
– Jede natürliche oder juristische Person, die auf der EU-Sanktionsliste oder der Denied Persons List des U.S. Bureau of Industry steht;
– Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Liste der „Specially Designated Nationals“ des U.S. Treasury Department steht;
– Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Unverified List des U.S. Bureau of Industry steht;
– Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Entity List des U.S. Bureau of Industry steht;
– Alle Fälle, in denen solche Handlungen gegen die Exportkontrollgesetze der EU oder der USA verstoßen würden.
5. Verbotene Verwendungen: Der Käufer verpflichtet sich, TONTARRA-Produkte nicht zu exportieren, zu reexportieren oder für die Verwendung in der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder dem Einsatz von atomaren, chemischen oder biologischen Waffen oder Raketen bereitzustellen.
6. Verantwortlichkeiten für die Lizenzierung und Einhaltung der Vorschriften: Nach Erhalt von TONTARRA-Produkten ist der Käufer dafür verantwortlich, alle anwendbaren Lizenzanforderungen zu ermitteln und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Der Käufer muss außerdem sicherstellen, dass die oben genannten Exportkontrollbeschränkungen eingehalten werden.
7. Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen: Der Käufer verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen und Kontrollen zu ergreifen, um die Verwendung von TONTARRA-Produkten zu überwachen und sicherzustellen, dass die Exportkontrollgesetze und -vorschriften der USA und der EU innerhalb seiner Organisation eingehalten werden.
Meldung von Nichteinhaltung: Der Käufer verpflichtet sich, TONTARRA unverzüglich über jegliche Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Verwendung von TONTARRA-Produkten zu unterrichten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der Angebote und Preislisten der TONTARRA GmbH verstehen sich unverpackt in Euro ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht ab Werk Wurmlingen. Es werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug kosten –und spesenfrei zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Reparaturrechnungen sind sofort und Abzüge zahlbar.
3. Die Tontarra GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die TONTARRA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, die von der TONTARRA GmbH bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.
5. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die TONTARRA GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von mindestens 6 % p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Weist die TONTARRA GmbH eine höhere Zinsbelastung oder weist der Besteller eine geringere Zinsbelastung nach, sind die Zinsen entsprechend höher oder geringer anzusetzen.
6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, kann die TONTARRA GmbH die Fortsetzung der Arbeiten an laufenden Bestellungen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Besteller solche Sicherheiten kurzfristig nicht, ist die TONTARRA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
§ 4 Liefer‐ und Leistungszeit
1. Die von der TONTARRA GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand die Firma TONTARRA GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs‐ oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses der TONTARRA GmbH liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände beim Lieferanten der TONTARRA GmbH eintreten. Die beschriebenen Ereignisse berechtigen die TONTARRA GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Liegt eine von der TONTARRA GmbH zu vertretende Lieferverzögerung vor, kann der Besteller der TONTARRA GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Fristablauf ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Leistungsstörungen wegen von der TONTARRA GmbH zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
§ 5 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Mangels anderer Vereinbarung liefert die TONTARRA GmbH unfrei und unversichert ab Werk.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der TONTARRA GmbH verlassen hat.
3. Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenen Gründen, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf ihn über.
§ 6 Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die TONTARRA GmbH berechtigt, ihm entweder eine angemessene Nachfrist zu setzen mit der Ankündigung, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern oder den Vertragsgegenstand sofort in Rechnung zu stellen und auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. Im letzteren Fall werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Einlagerung entstandenen Kosten berechnet.Unberührt hiervon bleibt das Recht der TONTARRA GmbH, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Beansprucht die TONTARRA GmbH Schadensersatz statt der Leistung, können 25% des Rechnungsbetrages als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht der Besteller einen tatsächlich nur im geringeren Lieferumfang entstandenen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
2. Mangels anderer Vereinbarung müssen Bestellungen, die von der TONTARRA GmbH auf Abruf bestätigt werden, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gelten die Regelungen des vorigen Absatzes dieser AGB entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die TONTARRA GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung der weiteren Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
2. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt der TONTARRA GmbH nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der – gegebenenfalls verarbeiteten – Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe an die TONTARRA GmbH ab. Die TONTARRA GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller hat die Abnehmer auf Verlangen zu benennen.
3. Auf Verlangen des Bestellers gibt die TONTARRA GmbH Sicherungsrechte frei, soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt und das Sicherungsrecht teilbar ist.
4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung sowie in Fällen unbefriedigender Auskunft über die Bonität des Bestellers oder gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste ist die TONTARRA GmbH befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vorbehaltsgutes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die TONTARRA GmbH höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen kann. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von der TONTARRA GmbH gutgebracht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die TONTARRA GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind der TONTARRA GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sämtliche der TONTARRA GmbH in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Besteller.
6. Der Besteller hat das Vorbehaltsgut gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und es pfleglich zu behandeln. Ansprüche des Bestellers gegen eine Versicherung aus einem Schadensfall werden mit Vertragsschluss in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgutes an die TONTARRA GmbH abgetreten.
7. Jede Be‐ und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Vorbehaltsgutes erfolgt im Auftrag der TONTARRA GmbH, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
§ 8 Gewährleistung
1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang des Vertragsgegenstandes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber der TONTARRA GmbH zu rügen. Der Vertragsgegenstand gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen acht Werktagen nach Eintreffen der Ware eingegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der TONTARRA GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. In Fällen begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen vom Besteller nur in solchem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
3. Die Tontarra GmbH haftet für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
a) Unentgeltlich nach Wahl von der TONTARRA GmbH nachzubessern oder neu zu liefern sind solche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum der TONTARRA GmbH.
b) Der Besteller ist verpflichtet, der TONTARRA GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller der TONTARRA GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen, andernfalls die TONTARRA GmbH von der Mängelhaftung befreit wird.
c) Keine Mängelhaftung wird übernommen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei Mängeln, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne Zustimmung der TONTARRA GmbH Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel im ursächlichen Zusammenhang stehen.
4. Sind Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen die TONTARRA GmbH und deren Erfüllungshilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sowie aus der Durchführung der Gewährleistung, es sei denn, dass die TONTARRA GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat bzw. aus zwingenden gesetzlichen Gründen haftet.
5. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers, einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Schadensersatzansprüche.
§ 9 Schlussvorschriften
1. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der TONTARRA GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Tuttlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.